Mitgliedschaft im Verein

Vereinssatzung

Werden Sie Mitglied im der

Reitsportgemeinschaft Marl-Löntrop e.V. - dem Verein mit Herz!

Hier finden Sie die aktuellen Beitrittserklärungen zum herunterladen.

Beitrittserklärung
Aktive Erwachsene.pdf
PDF-Dokument [56.7 KB]
Beitrittserklärung
Erwachsene - Fördermitglied.pdf
PDF-Dokument [57.0 KB]
Beitrittserklärung
Familie.pdf
PDF-Dokument [58.6 KB]
Beitrittserklärung
Kinder bis 17 Jahre.pdf
PDF-Dokument [57.3 KB]

Geschäftsordnung des Vorstandes der Reitsportgemeinschaft Marl-Löntrop e. V.

 

  1. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes werden über alle Beschlüsse, Entscheidungen und Erörterungen des Vorstandes Stillschweigen bewahren.
  2. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes erkennen Mehrheitsbeschlüsse als verbindlich an und werden, auch wenn sie gegen solche Beschlüsse gestimmt haben, diese nach außen vertreten.
  3. Es wird folgende Aufgabenverteilung für die Amtsdauer von 2 Jahren vereinbart:

 

  • Erster Vorsitzender

- Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere Behörden, anderen Vereinen gegenüber etc.
- Ansprache bei offiziellen Anlässen, sonstige repräsentative Aufgaben
- Umsetzung von Ideen und Vorschlägen
- Planung und Gestaltung von offiziellen Anlässen

  • Zweiter Vorsitzender

- Vertretung des ersten Vorsitzenden bei seiner Verhinderung
- siehe Punkt 1.

 

  • Geschäftsführer

- Abfassen von Rundschreiben, Vervielfältigung der Rundschreiben an die Mitglieder, Organisation   von Veranstaltungen (Turniere und gesellige Veranstaltungen), soweit nicht einzelne Aufgaben anderen Vorstandsmitgliedern übertragen werden
- Wareneinkäufe für Veranstaltungen
- Einkäufe von Sachpreisen
- Terminabsprachen mit Gaststätten

  • Schatzmeister

- Vereinnahmung und Verausgabung aller Beträge des Vereins
- Kassenführung
- Fertigstellung der Buchführung
- Aufstellung der Einnahmen – Überschuss – Rechnungen und Vermögensverzeichnissen
- Führung der Mitgliederkartei
- Mahnungen an Mitglieder
- Versendung von Aufnahmebestätigung an neue Mitglieder

  • Jugendwart

- Übernahme der gesamten Jugendarbeit

  • Pressesprecher

- Erledigung der Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung von Sitzungsprotokollen
- Verwaltung der Homepage

  • 7. Erster Beirat

- Beratung des Vorstandes, Erteilung und Übernahme von einzelnen Aufgaben bei offiziellen Veranstaltungen

  • 8. Zweiter Beirat

- Beratung des Vorstandes
- Beauftragung von Richtern anlässlich von Turnieren
- Wartung der zum Verein gehörenden Gegenstände
- Übernahme von einzelnen Aufgaben bei offiziellen Veranstaltungen.

Sonstige Aufgaben sind nach Absprache im Vorstand zu verteilen.

 

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen “Reitsportgemeinschaft Marl-Löntrop e. V.” Der Verein hat seinen Sitz und Erfüllungsort in Marl.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient der körperlichen und seelischen Gesundheit, insbesondere der Jugend durch Zusammenschluss in Jugendabteilungen.
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den Reitsport unter den oben genannten Gesichtspunkten zu fördern.


Sämtliche Einnahmen sowie Mittel des Vereins sind zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an Mitglieder des Vereins sind nicht statthaft.

 

§ 3 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jedem erworben werden, der die Arbeit des Vereins aktiv oder passiv fördern will. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Bei der Aufnahme Jugendlicher ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet in seiner nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Das Geschäfts- bzw. Vereinsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Verhältnis zu den Verbänden
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in folgenden Organisationen, denen er angehören soll:

  1. dem Kreisverband der Reit- und Fahrvereine
  2. dem Provinzialverband westfl. Reit- und Fahrvereine
  3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen
  4. dem Kreis- sowie Sportbund

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein kann durch nachstehende Fälle beendet werden:

  1. durch Kündigung des Mitglieds
    Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende eingereicht werden.
  2. durch Ausschluss
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es trotz Mahnung länger als 6 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt.
    Der Ausschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen und ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
    Widerspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit endgültig.
    Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
  3. durch Tod.

 

§ 7 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird nach wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragsvorschriften der Fachverbände müssen dabei berücksichtigt werden. Zahlungsweise: jährlich.

 

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der geschäftsführende Vorstand

c)    der erweiterte Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung aller Mitglieder hierzu muss unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen.


Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss enthalten:

a)    Jahresbericht des Vorstandes

b)    Entlastung des Vorstandes (alle zwei Jahre)

c)    Neuwahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer (alle zwei Jahre)

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob nur der geschäftsführende oder auch der erweiterte Vorstand für das laufende Geschäftsjahr gewählt werden. Anträge zur Tagesordnung sind zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, wenn sie von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung wird bis zur Wahl des Versammlungsleiters vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse, die Satzungsänderungen als Grundlage haben, können nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes sowie der Gründe verlangt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a)    der 1. Vorsitzende

b)    der 2. Vorsitzende

c)    der Geschäftsführer

d)    der Pressewart

e)    der Kassierer

f)     der Jugendwart

 

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Über den Abschluss von Verträgen bzw. bei der Eingehung finanzieller Verpflichtung hat der geschäftsführende Vorstand zu entscheiden. Der geschäftsführende Vorstand kann andere Vorstandsmitglieder aus dem Kreis des Gesamtvorstandes mit der Vertretung des Vorstandes beauftragen. Alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst. Die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist.

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. der gesamte geschäftsführende Vorstand
  2. bis zu 6 Beisitzer, die beratende Funktion haben.

Die Wahlen des erweiterten Vorstandes finden in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist.

 

§ 12 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vorstand

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem geschäftsführenden bzw. erweiterten Vorstand vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, den Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder zu ergänzen.

 

§ 13 Die Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er entscheidet auch, ob nur der geschäftsführende oder auch erweiterte Vorstand geladen wird. Der Vorstand ist auch berechtigt, zu seinen Sitzungen Mitglieder einzuladen.

 

§ 14 Kassenführung
Der Verein hat grundsätzlich nur eine Hauptkasse, die vom Kassierer verwaltet wird. Alle Einnahmen und Ausgaben haben diese Hauptkasse zu durchlaufen.

 

§ 15 Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Ein Kassenprüfer darf nicht länger als zwei Jahre hintereinander für diese Aufgabe Verwendung finden, jedoch muss mindestens einer der beiden Kassenprüfer jährlich neu gewählt werden. Die Kassenprüfer haben nach bedarf, mindestens einmal im Jahr, die Kasse des Vereines zu prüfen und das Ergebnis ihrer Kontrollen der Jahreshauptversammlung zu berichten.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verfällt das Vereinsvermögen an die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Reitsports zu verwenden hat. Eine Ausschüttung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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© Kerstin Kuhlmann

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